(1) Wer

    1.  auf  dem  Original   eines   Werkes   der   bildenden   Künste   die
    Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt
    oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,

    2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung
    eines  Werkes  der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1)
    auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück,  der  Bearbeitung
    oder  Umgestaltung  den  Anschein  eines Originals gibt, oder ein derart
    bezeichnetes  Vervielfältigungsstück,  eine  solche   Bearbeitung   oder
    Umgestaltung verbreitet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder  mit  Geldstrafe  bestraft,
wenn  die  Tat  nicht  in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.


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