(1) Wer
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die
Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt
oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung
eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1)
auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung
oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart
bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder
Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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